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Grundlagen - Stand: 20.02.2024

Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG)

Karsten Kusch

A. Problemanalyse

1 § 8b KStG ist eine der zentralen Vorschriften des KStG. Sie regelt im Fall der Beteiligung an einer anderen Körperschaft die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen. Sie soll eine Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne vermeiden, die sich ergeben würde, wenn einerseits die ausschüttende Gesellschaft ihre Gewinne und andererseits der Ausschüttungsempfänger die Gewinnausschüttung versteuern müssten. Die Freistellung von Veräußerungsgewinnen ist systematisch ebenfalls geboten, da dies einer Vollausschüttung der in dem Anteil ruhenden stillen Reserven gleichkommt.

Gerade in mehrstufigen Beteiligungsketten würde es ansonsten auf jeder Ebene zu einer Körperschaftsteuerbelastung kommen. Nach dem System des Teileinkünfteverfahrens im deutschen Ertragsteuerrecht soll aber eine Gewinnausschüttung erst am Ende einer Beteiligungskette versteuert werden. Es soll eine Einmalbesteuerung des ausgeschütteten Gewinns bei einer natürlichen Person erreicht werden. Beteiligungserträge auf Zwischenstufen sind deshalb nach § 8b KStG befreit.

Im Fall von Streubesitzdividenden kommt es durch den seit dem geltenden neuen § 8b Abs. 4 KStG allerdings zu einem gewissen Systembruch. Durch die neue Steuerpflicht von Streubesitzdividenden kommt es in den Fällen nunmehr zu einer Mehrfachbesteuerung.

2- 9 Einstweilen frei

B. Problemlösungen

I. Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen (§ 8b Abs. 1 KStG)

1. Allgemeines

10 Empfangene Gewinnausschüttungen stellen steuerbilanziell einen Beteiligungsertrag dar. Dieser Ertrag wird außerbilanziell bei der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung wieder abgezogen (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG). Einen Einfluss auf die steuerbilanzielle Behandlung hat die Vorschrift nicht.

Beispiel

Eine GmbH erhält von ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft eine Gewinnausschüttung von 100.000 €. Nach Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer werden auf ihrem Bankkonto 75.000 € gutgeschrieben.

Sie bucht zutreffend Bank 75.000 und Steueraufwand 25.000 an Beteiligungsertrag 100.000. Außerbilanziell ist der Beteiligungsertrag wieder zu kürzen (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG) und der Steueraufwand hinzuzurechnen (§ 10 Nr. 2 KStG).

2. Umfang und Voraussetzung der Steuerbefreiung (§ 8b Abs. 1 Satz 1 und 6 KStG)
a) Umfang der Steuerbefreiung

11 Das Gesetz verwendet den Begriff der Bezüge als Oberbegriff für alle Geld- oder Sachleistungen der ausschüttenden Kapitalgesellschaft bzw. der nach § 1a KStG zum Körperschaftsteuerrecht optierten Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft. Freigestellt werden Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG) sowie Einnahmen aus Vorgängen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG (§ 8b Abs. 1 Satz 6 KStG). Das Gesetz verweist zur Bestimmung des Umfangs der Steuerfreistellung materiell-rechtlich auf die Einkommensteuervorschriften. Der Umfang der freizustellenden Sachverhalte wird weit gefasst und umfasst neben den eigentlichen Gewinnausschüttungen auch Ersatztatbestände. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung.

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