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StuB Nr. 11 vom Seite 418

Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerlichen Organkreis

Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn

In seinem Urteil vom hat der I. Senat des BFH entschieden, dass ausländische Quellensteuern auf Dividendeneinkünfte einer inländischen Organgesellschaft aus Streubesitzanteilen nicht isoliert bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis nach § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden können, wenn die Dividendeneinkünfte für körperschaftsteuerliche Zwecke nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG steuerfrei sind. Das Urteil erging zur Rechtslage vor Einführung von § 8b Abs. 4 KStG. Nach Einführung von § 8b Abs. 4 KStG (volle Körperschaftsteuerpflicht von Streubesitzdividenden) sollte die Thematik weiterhin für Fälle Relevanz haben, in denen die Beteiligungshöhe zwischen 10 % und unter 15 % liegt (Anwendung des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs gem. § 8b Abs. 1 und 5 KStG, nicht jedoch des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs gem. § 9 Nr. 7 GewStG).

Ritzkat, Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften § 34c EStG, Grundlagen, NWB LAAAB-04769

Kernfragen
  • Können ausländische Quellensteuern gem. § 34c Abs. 2 EStG auf nach § 8b KStG steuerfreie Dividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden?

  • Ist die Thematik nach aktueller Rechtslage noch von Relevanz?

  • Gibt es finanzgerichtliche Rechtsprechung, die eine Anrechnung auf die inländische Gewerbesteuer (§ 34c Abs. 1 EStG) zulässt?

I. Sachverhalt im Besprechungsurteil

[i]Gehrmann, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, Grundlagen, NWB LAAAB-04863 Die Klägerin (AG 1) ist eine Holdinggesellschaft und alleinige Gesellschafterin einer AG (AG 2). Zwischen AG 1 und AG 2 besteht seit 2006 ein ertragsteuerliches Organschaftsverhältnis. Die AG 1 fungierte dabei als Organträger (OT) und die AG 2 als Organgesellschaft (OG). Im Streitjahr 2007 bezog die AG 2 als OG über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Es handelte sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote jeweils unter 10 %). Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) jeweils einem Quellensteuerabzug. Mit den Ansässigkeitsstaaten bestanden im Streitjahr jeweils Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA).

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Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerlichen Organkreis

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