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§ 8b KStG bei Beteiligungskorrektur- und Übernahmeverlusten
Zugleich Anmerkungen zum
Der BFH hatte in einer Grundsatzentscheidung vom gleich mehrere grundlegende Fragen bei einer Aufwärtsverschmelzung zur Anwendung des § 8b KStG zu entscheiden. Dabei erläutert der BFH die Systematik der Ermittlung des Beteiligungskorrekturergebnisses und des Übernahmeergebnisses. Abweichend vom Umwandlungssteuererlass kann gem. BFH ein Beteiligungskorrekturverlust unabhängig von zuvor vorgenommenen Teilwertabschreibungen oder § 6b EStG-Rücklagen entstehen, auf den § 8b Abs. 8 KStG anzuwenden ist und der somit steuerlich abzugsfähig sein kann. In Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung lässt der BFH hingegen einen steuerwirksamen Übernahmeverlust nicht zu.
Müssen die Anteile an der übertragenden Körperschaft auf einen gemeinen Wert unterhalb des Buchwerts abgestockt werden?
Ist § 8b KStG auf einen Beteiligungskorrekturverlust anzuwenden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwStG)?
Ist § 8b KStG bei einem Übernahmeverlust anwendbar (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)?
I. Einführung
[i]Forst/Schaaf, Bilanzierung bei Umwandlungen/Umstrukturierung, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2. Aufl., Herne 2014, Rz. 1820 NWB PAAAE-70464Durch das Umwandlungssteuergesetz sollen steuerliche Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung beseitigt werden . Gleichwohl bestehen für den Rechtsanwender bei vielen Umwandlunge...