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Abzugsverbot nach § 8b KStG für Währungskursverluste bei Fremdfinanzierung bis VZ 2021
Anforderungen an den Nachweis des Fremdvergleichs bei „Escape“ auf höchstrichterlichem Prüfstand
[i] Geißer in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 8b Rz. 309/1, NWB BAAAJ-49178 Bei der Ermittlung des Einkommens steuerpflichtiger Körperschaften bleiben u. a. Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 und 2 KStG), um eine Besteuerung auf mehreren Beteiligungsebenen zu vermeiden. Dieser Begünstigung steht ein generelles Abzugsverbot für mit der jeweiligen Beteiligung zusammenhängende Gewinnminderungen gegenüber (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Nach dem neuen, durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. (BGBl 2021 I S. 2050) eingefügten Satz 6 des § 8b Abs. 3 KStG gelten Währungskursverluste mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 ausdrücklich nicht als Gewinnminderungen. Ob Währungskursverluste aus Darlehen oder darlehensähnlichen Forderungen, die von einem zu mehr als einem Viertel (un)mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft Beteiligten gewährt werden, bereits nach der bis zum VZ 2021 geltenden Rechtslage nicht als Gewinnminderungen gelten oder noch deren Abzugsverbot unterliegen, hat der BFH in seinen Urteilen v. - I R 11/23 (BStBl 2024 II S. 790) und I R 41/20 (BStBl 2024 II S. 785) weitestgehend entschieden. Allerdings ist zur Frage ...