NWB Kommentar Bilanzierung
14. Aufl. 2022
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§ 334 Bußgeldvorschriften
I. Überblick
1 § 334 HGB sanktioniert als Ordnungswidrigkeit
Verstöße von Mitgliedern des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans gegen bestimmte bei der Aufstellung oder Offenlegung von Jahres- oder Konzernabschluss zu beachtende Vorschriften des materiellen Bilanzrechts,
die Erteilung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks durch einen inhabilen Prüfer.
Betroffen sind nur die Abschlüsse von Kapitalgesellschaften, „Kap. & Co.“-Gesellschaften (§ 335b HGB), ausgenommen durch Abs. 5 die Abschlüsse von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Für sie gelten rechtsformunabhängig §§ 340n und 341n HGB. Große Personenunternehmen unterliegen nach § 20 Abs. 1 PublG ähnlichen Regelungen.
2Subjektive Voraussetzung der Ordnungswidrigkeit ist Vorsatz.
3Sanktioniert wird nur die vollendete Tat, nicht der Versuch (§ 13 Abs. 2 OWiG).
3aOrdnungswidrigkeiten kapitalmarktorientierter Gesellschaften unterliegen nach Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3a einem erhöhten, teils an den Umsatz oder verwirklichten Vorteil geknüpften Ordnungsgeldrahmen.
II. Verletzung von Vorschriften zum Jahres-/Konzernabschluss sowie Lage-/Konzernlagebericht (Abs. 1 Nr. 1 bis 4)
1. Täterkreis
4 Die Verletzung von Vorschriften des ...