NWB Kommentar Bilanzierung
14. Aufl. 2022
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§ 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
I. Überblick
1 Diese Vorschrift ist das Pendant zu § 289a HGB. Zur Hauptsache wird deshalb auf → § 289a Rz. 1 ff. verwiesen.
2 § 315a enthält Berichtspflichten für alle Mutterunternehmen, die als AG oder KGaA stimmberechtigte Aktien an einem organisierten Markt ausgegeben haben. Inhaltlich geht es um
- die Zusammensetzung des Grundkapitals (→ § 289a Rz. 3), 
- Stimmrechts- und Übertragungsrechtsbeschränkungen (→ § 289a Rz. 5), 
- Beteiligungen von mehr als 10 % (→ § 289a Rz. 6), 
- Sonderrechte von Aktionären (→ § 289a Rz. 8), 
- Arbeitnehmeraktien (→ § 289a Rz. 9), 
- Satzungsbestimmungen (→ § 289a Rz. 10), 
- Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe oder zum Erwerb von Aktien (→ § 289a Rz. 11), 
- Change-of-Control-Klausel (→ § 289a Rz. 12) und 
- Entschädigungsvereinbarungen für Übernahmefälle (→ § 289a Rz. 13). 
3Der frühere Abs. 2 enthielt besondere, das Vergütungssystem betreffende Berichtspflichten für Mutterunternehmen, die als Aktiengesellschaften (nicht lediglich als KGaA) börsennotiert sind (→ § 289a Rz. 14 und → § 285 Rz. 75). Durch ARUG II wurden diese aus dem Jahresabschluss bzw. HGB herausgenommen und in eine Internetpublizität nach § 162 AktG überführt (→...