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NWB Nr. 7 vom Seite 434

Anwendung der Konzernklausel gem. § 6a GrEStG auf Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Urteil des Sächsischen

Frank Wischott und Hans-Christoph Graessner

[i] Saecker, Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragungen auf/von Gesamthand und Folgen eines Formwechsels, Grundlagen, NWB DAAAE-32926 Die sieben Entscheidungen des BFH v. 21./ (vgl. Wischott/Graessner, NWB 18/2020 S. 1320) haben in einigen grundlegenden Streitpunkten zur Auslegung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel Rechtsklarheit für die Praxis geschaffen. Dennoch bleiben wichtige Fragestellungen ungeklärt, wie sich an dem Urteil des Sächsischen ( NWB VAAAI-01113) zeigt, bei welchem es um die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft ging.

I. Allgemeines

[i]Privilegierte Umwandlungsvorgänge im KonzernDie grunderwerbsteuerliche Konzernklausel (§ 6a GrEStG) gewährt eine vollständige Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei bestimmten Umwandlungsvorgängen im Konzern. Erfasst werden Grundstücksübertragungen bzw. Übertragungen von Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften

  • sowohl im Rahmen von Umwandlungen (Gesamtrechtsnachfolge) als auch

  • Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.

[i]Voraussetzungen für Anwendung der KonzernklauselLediglich die Übertragung von Grundstücken im Wege der Einzelübertragung fällt nicht unter die Konzernklausel. Neben einem begünstigten Erwerbsvorgang sind weitere Voraussetzungen für die Anwendung der Konzernklausel:

  • Vorliegen einer begünstigten Transaktion, d. h.

    • Vorgang i. S. des UmwG (außer Formwechsel) oder

    • Einbringung oder andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;

  • als Beteiligte von begünstigten Transaktionen kommen ausschließlichS. 435

    • ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder

    • mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften in Betracht;

  • unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung des herrschenden Unternehmens an den abhängigen Gesellschaften innerhalb der fünfjährigen Vor- und Nachbehaltensfrist zu mindestens 95 %.

[i]Verstoß gegen fünfjährige Nachbehaltensfrist führt zum vollständigen Wegfall der Befreiung („Fallbeilprinzip“)Dabei kommt der Einhaltung der fünfjährigen Nachbehaltensfrist eine besondere Bedeutung zu. Sie ist nicht grundstücksbezogen, sondern anteilsbezogen ausgestaltet, d. h. sie bezieht sich auf die beteiligten abhängigen Gesellschaften. Wird das Beteiligungsquorum von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren z. B. durch den Verkauf eines Splitteranteils im Nachgang einer Umstrukturierung unterschritten, führt dies – anders als bei den Befreiungsvorschriften für Gesamthandsgemeinschaften gem. §§ 5, 6 GrEStG – zu einem vollständigen Wegfall der Befreiung („Fallbeilprinzip“).

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