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Geldwerter Vorteil bei Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils mit Fallbeispielen
Elektro- [i]BMF, Schreiben v. 5.11.2021 - IV C 6 - S 2177/19/10004 :008 NWB YAAAH-94273 und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind seit einigen Jahren bei der Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung im Vergleich zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen begünstigt. Neben dem sog. Nachteilsausgleich für die Mehrkosten für die Batterie ist unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte oder sogar nur zu einem Viertel anzusetzen (sog. Bruchteilsregelung). Für Zwecke der Umsatzsteuer gelten diese Begünstigungen allerdings nicht. Weder der Nachteilsausgleich noch der Bruchteilsansatz kommen für umsatzsteuerliche Zwecke zum Ansatz. Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit ihre bisherige Auffassung aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst. Der Beitrag legt den Fokus auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer und erläutert die korrekte Berechnung mit zahlreichen Fallbeispielen.
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I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Begünstigte Fahrzeuge
1.1 Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge [i]Schönfeld/Plenker, Elektrofahrzeuge, Lexikon Lohnbüro NWB GAAAF-90416 sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Dies gilt z. B. für
reine Batterieelektrofahrzeuge i. S. des § 2 Nr. 2 EmoG; diese Fahrzeuge haben einen Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind.S. 174
Brennstoffzellenfahrzeuge i. S. des § 2 Nr. 4 EmoG; diese Fahrzeuge haben einen Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aus der Codierung im Teil 1 Feld 10 der Zulassungsbescheinigung zu ersehen (Code 0004 und 0015).
1.2 Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Begünstigte [i]Cremer, Firmen-Pkw – Elektrofahrzeuge, Kontierungslexikon NWB NAAAG-58884 extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge i. S. des § 2 Nr. 3 EmoG. Diese haben einen Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Dies ist z. B. bei sog. Plug-in-Hybridfahrzeugen der Fall.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aus der Codierung im Teil 1 Feld 10 der Zulassungsbescheinigung zu ersehen (Code 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031).
1.3 Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
Die [i]Mandanten-Merkblatt: Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern, Arbeitshilfe NWB VAAAH-20605 für Elektrofahrzeuge geltenden Regelungen sind auch anzuwenden für
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Motor unterstützt auch Geschwindigkeiten über 25 km/h),
Elektrokleinstfahrzeuge i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom . Darunter fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, z. B. E-Scooter und Segways.
Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.
2. Erfüllungsnachweise zu Batterie, Emission und Reichweite
Um den [i]Nachweise über ZulassungsbescheinigungAbschlag für den Nachteilsausgleich zu ermitteln, kann der kWh-Wert dem Feld 22 im Teil 1 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
Bei Brennstoffzellenfahrzeugen ist die Batteriekapazität mit der im Fahrzeug gespeicherten Energie vergleichbar. Auch dieser Wert ist aus dem Feld 22 im Teil 1 der Zulassungsbescheinigung ersichtlich.
Für den Ansatz des halben Bruchteils muss ein Hybridelektrofahrzeug, das nach dem und vor dem angeschafft wurde, die in Abschnitt II.1.2 genannten Voraussetzungen für CO 2-Emission und Reichweite der Batterie erfüllen.
Dies muss [i]E-Kennzeichensich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergeben. Alternativ kann die Erfüllung dieser Bedingungen auch durch das Führen eines E-Kennzeichens nachgewiesen werden.
Soweit in den [i]WLTP-Zertifizierung für neuere FahrzeugeBescheinigungen verschiedene Werte ausgewiesen werden, sind für Fahrzeuge, die nach dem erstmals zugelassen wurden, grundsätzlich die WLTP-Werte maßgeblich (CoC 49.4 und 49.5). Eine Ausnahme gilt nur bei auslaufenden S. 175Modellen und Lagerfahrzeugen, die nicht nach WLTP zertifiziert werden müssen. Dabei ist für die Kohlendioxidemissionen auf die gewichteten kombinierten WLTP-Werte (CoC 49.4) abzustellen, und für die elektrische Mindestreichweite wird der Wert „Elektrische Reichweite innerorts“ (EAER city gem. CoC 49.5.2) herangezogen.
II. Ermittlung des geldwerten Vorteils
1. 1 %-Regelung für die private Nutzung eines Firmenwagens
Nach § 8 [i] Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen NWB MAAAE-60557 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG sind als geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs monatlich ein Betrag i. H. von 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung und für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet monatlich ein Betrag i. H. von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern.
Bei Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bleibt eine Familienheimfahrt wöchentlich lohnsteuerfrei, zusätzliche Heimfahrten müssen je Hin- und Rückfahrt mit einem Betrag i. H. von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen der Familienwohnung (Hauptwohnung) des Mitarbeiters und dem Ort der doppelten Haushaltsführung lohnversteuert werden.
Bei Elektro- [i]Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugenund extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind zur steuerlichen Förderung bestimmte Abschläge vom Bruttolistenpreis vorgesehen. Der so geminderte Bruttolistenpreis gilt für den gesamten Zeitraum der Nutzung des jeweiligen Kraftfahrzeugs und ist sowohl bei der Ermittlung des 1 %-Werts für die private Nutzung als auch bei der Ermittlung des 0,03 %-Werts für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet und die lohnsteuerpflichtigen (zusätzlichen) Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung maßgebend.
1.1 Nachteilsausgleich
Bereits seit 2013 [i]Nachteilsausgleich für Batterie-Mehrkostendarf von Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und von Brennstoffzellenfahrzeugen ein Abschlag vom Bruttolistenpreis vorgenommen werden. Der Abschlag ist der Höhe nach begrenzt und abhängig vom Jahr der Anschaffung und der Batteriekapazität: