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Lexikon Lohnbüro 2023 vom

Elektrofahrzeuge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im September

Verbesserung bei der Viertelregelung ab 2024?

In die Kabinettfassung des Gesetzentwurfs zum Wachstumschancengesetz wurde noch ein wesentlicher Punkt zusätzlich aufgenommen:

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung sowie der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens soll bei einer erstmaligen Überlassung nach dem nur noch ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis oder Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingrate bei Fahrtenbuchmethode) angesetzt werden, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat (= reine Elektrofahrzeuge) und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 80000 € (bisher 60000 €) beträgt.

Neu im April

Stromkosten mit 1 %-Regelung abgegolten

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, wird der monatliche geldwerte Vorteil mit 1 % des ggf. zur Hälfte oder mit einem Viertel angesetzten Bruttolistenpreises berechnet. Mit dem 1 %-Wert sind beim Arbeitnehmer zugleich auch die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten für das Stromtanken abgegolten; ...

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