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Rechnungsabgrenzung auch bei Ausgaben von geringer Bedeutung
Ade „Kurzlauf-Geringwert-Steuerverschiebung“
Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob Rechnungsabgrenzungsposten selbst dann zu bilden sind, wenn diese geringfügig sind. Nach Ansicht des BFH fehle es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von geringer Bedeutung. Der Beitrag stellt die aktuelle BFH-Entscheidung vor und gibt erste Einschätzungen dazu aus Sicht der Praxis.
In der Vergangenheit war bisher vor den Finanzgerichten des Öfteren streitig, ob bei kleineren Ausgaben auf eine aktive Rechnungsabgrenzung vor dem Hintergrund des handelsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes verzichtet werden kann.
Nach Ansicht des BFH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von geringer Bedeutung.
Die BFH-Entscheidung ist für die Stpfl. nicht zu begrüßen, da der BFH hier einen erhöhten Rechnungslegungsaufwand zugunsten einer pragmatischen Rechtsanwendung in Kauf nimmt.
I. Ausgangslage vor der aktuellen BFH-Entscheidung
[i]Lüdenbach, Aktive Abgrenzung
unwesentlicher Beträge, StuB 19/2021 S. 785,
NWB AAAAH-89885
Seifert, Bildung von
aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, StuB 19/2021 S. 786,
NWB TAAAH-90167
Prinz, Aktive
Rechnungsabgrenzungsposten, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht,
4. Aufl. 2021, Rz. 4930 ff.,
NWB KAAAH-92837 Sowohl im Handels- als
auch im Steuerrecht gebietet die periodengerechte
Gewinnermittlung eine Rechnungsabgrenzung für Einnahmen und
Ausgaben, die vor dem Bilanzstichtag zu- oder abfließen, aber Erträge oder
Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (vgl. § 250
Abs. 1 und 2 HGB und § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG).
In der Vergangenheit war bisher vor den Finanzgerichten des Öfteren streitig, ob bei kleineren Ausgaben auf eine aktive Rechnungsabgrenzung vor dem Hintergrund des handelsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes verzichtet werden kann. In diesen Streitigkeiten wird regelmäßig der Vergleich zur sog. GWG-Regelung aus § 6 Abs. 2 EStG gezogen, die in der Vergangenheit den Sofortabzug von Ausgaben zur Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter bis zu Nettoanschaffungskosten i. H. von 410 € erlaubte. Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom wurde diese Wertgrenze zum auf 800 € (netto) angehoben.