Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
1. Aufl. 2021
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5. Erzielung von Einnahmen bzw. Arbeitslohn
5.1 Qualifikation als Einnahme
Eckpfeiler der Arbeitnehmerbesteuerung ist die durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnete Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Qualifikation der Einnahmen bestimmt sich hierbei nach § 8 EStG, wonach sämtliche Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen zufließen, als Einnahmen zu qualifizieren sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zu den Einnahmen in Geld gehören gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zudem
zweckgebundene Geldleistungen,
nachträgliche Kostenerstattungen,
Geldsurrogate sowie andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Dies gilt hingegen nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Im Ergebnis ist auf den sog. Veranlassungszusammenhang abzustellen, der erfüllt ist, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Zum Arbeitslohn gehören deshalb auch
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