Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
1. Aufl. 2021
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3. Merkmale des lohnsteuerlichen Abzugs
3.1 Erhebung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist in das System der Einkommensteuer eingebunden und kommt lediglich für Einkünfte gem. § 19 EStG infrage; dies ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG. Demnach müssen Arbeitnehmer selbst keine Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuer leisten. Sie wird vielmehr durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, egal ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt. Auch die Form der Bezüge ist insoweit gleichgültig. Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine Ausnahme gilt, wenn der sog. permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 Satz 12 EStG durchgeführt wird. Zudem stellt § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG klar, dass grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegt. Betroffen sind also Leistungen eines Arbeitgebers, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i. S. d. §§ 8 bis 13 AO hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne in...