Körperschaftsteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2021
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§ 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
A. Geschichte des § 25 KStG
1§ 25 KStG war seit VZ 1977 anwendbar (§ 54 Abs. 1, § 49 KStG 1977 i. V. m. § 25 KStG) und entsprach wörtlich § 19d KStG 1975.
2Ab VZ 2009 erhielt § 25 KStG die jetzige Fassung. Dabei wurden die Worte „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das Wort „Genossenschaft“ ersetzt und das Wort „unbeschränkt“ in Abs. 1 und Abs. 2 ersatzlos gestrichen. Die Änderung diente der Anpassung an das „Gesetz zur Einführung der europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts“ vom .
3Der Freibetrag von ursprünglich 30.000 DM wurde ab VZ 2002 im Rahmen der Euro-Einführung auf 15.339 € umgerechnet, ab VZ 2004 auf 13.498 € herabgesetzt und ab VZ 2009 wieder auf 15.000 € erhöht.
4(Einstweilen frei)
B. Regelungsinhalt des § 25 KStG
5Der Kostendruck in der Landwirtschaft nötigt insbesondere kleinere und mittelgroße Betriebe zu intensiverer Zusammenarbeit (gemeinsame Nutzung von Stallungen oder großen Maschinen wie z. B. Mähdrescher oder Rübenroder) oder gemeinsamer Feldbestellung (vg. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG). Um den Einstieg landwirtschaftlicher Betriebe in die Zusammenarbeit auch in Form von Genossenschaften oder Vereinen zu erleichtern, wurde die Freibetragsregelung einge...