Körperschaftsteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2021
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§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
A. Rechtsentwicklung und Anwendungsfragen
1Die aktuelle Fassung des § 24 KStG gilt seit VZ 2009; in Satz 1 wurde das Wort unbeschränkt gestrichen. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung und der Senkung der Kosten kleiner Körperschaften und bei der Steuererhebung. Sie hat frühere Verwaltungsregelungen (Abschn. 52 KStR 1962, Abschn. 64 Abs. 1 KStR 1969) fortentwickelt und Gesetzesrang verliehen.,,
Praktische Bedeutung hat die Freibetragsregelung vor allem für Idealvereine, Betriebe gewerblicher Art, Stiftungen und Zweckvermögen.
B. Regelungsinhalt des § 24 KStG
2Die Freibetragsregelung des § 24 KStG verfolgt zwei Ziele: (1.) Härten, die bei Anwendung des Proportionalsteuersatzes des § 23 KStG bei geringem Einkommen auftreten, sollen vermieden werden. (2.) Sowohl bei den steuerpflichtigen Körperschaften als auch in der Finanzverwaltung sollen Kosten vermieden werden, die oberhalb der möglichen Steuern liegen. § 24 KStG ist deshalb auch im Zusammenhang mit R 31 KStR zu sehen (→ Rz. 9; Stahl in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 23 Rz. 17).
3 Der Freibetrag des § 24 KStG ist vom Einkommen abzuziehen (§ 7 Abs. 2 KStG; R 7.1 KStR; vgl. Stahl in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 23 Rz. 17).
Die Freibetragsregelung ist nicht anwendbar auf Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen (