Jörg Manfred Mössner, Ingo Oellerich, Matthias Valta

Körperschaftsteuergesetz Kommentar

KStG Kommentar

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-482-64315-6

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Mössner, Oellerich, Valta - Körperschaftsteuergesetz Kommentar Online

§ 21b (weggefallen)

Jörg Manfred Mössner (Januar 2017)
Hinweis:

BauSpKG v.  (BGBl 1972 I 2097) i. d. F. des Gesetzes v.  (BGBl 1990 I 2770, BStBl 1991 I 43); BauSpKVO v.  (BStBl 1991 I 375).

A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

1Die Vorschrift gibt die Möglichkeit, eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden und war bereits ab 1991, damals als § 21a KStG, in das Dritte Kapitel „Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen” des Körperschaftsteuergesetzes eingefügt worden. Der seinerzeitige § 21a KStG, jetzige § 21b KStG, wurde erforderlich, nachdem § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSpKG) für 1991 geändert worden war. § 6 BauSpKG regelt die Zweckbindung von Bausparmitteln. Ab 1991 ist Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift neu gefasst. Danach müssen gewisse Erträge aus der Zwischenanlage der Zuteilungsmittel in einem sog. „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” eingestellt werden. Der Fonds ist ein zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimmter Sonderposten. Soweit dieser Sonderposten am Ende eines Geschäftsjahres 3 % der Bauspareinlagen übersteigt, besteht nach dem BauSpKG eine Auflösungsmöglichkeit. Letztlich berücksichtigt die Vorschrift des § 21b KStG durch die Bildung der...

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