Körperschaftsteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2021
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§ 18 (weggefallen)
A. Entstehungsgeschichte des § 18 KStG
(siehe § 14 KStG): Grotherr, Zur gegenwärtigen Bedeutung der Organschaft in der Konzernsteuerplanung, BB 1993, 1986; Ebenroth/Willburger, Die Organträgerfähigkeit US-amerikanischer Kapitalgesellschaften im deutschen Körperschaftsteuerrecht, RIW 1995 Beilage 3 zu Nr. 8; Orth, Elemente einer grenzüberschreitenden Organschaft im deutschen Steuerrecht, GmbHR 1996, 33.
1Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 7a Abs. 6 KStG in der bis zum VZ 1976 geltenden Fassung überein.
2Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) v. neu gefasst. Das bisherige Erfordernis der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung (Satz 1 Nr. 3) ist dabei ab dem VZ 2001 entfallen (§ 34 Abs. 1 KStG).
3Die Vorschrift wurde durch das Unternehmensbesteuerungsänderungsgesetz mit Wirkung ab VZ 2012 aufgehoben. Nunmehr sind die Anforderungen für ausländische OrgT im neu gefassten § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG n. F. geregelt.
4–5(Einstweilen frei)
B. Grundsatz des § 18 KStG
6 Die kstliche Organschaft setzt nach § 14 Satz 1 KStG, § 17 Satz 1 KStG grds. voraus, dass der OrgT ein gewerbliches Unternehmen darstellt. Diese ...