Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
Bruschke, Die Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden (§ 72a AO), BB 2021 S. 544; Baum/Sonnenschein, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, NWB 2016 S. 2852.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Die Datenübermittlung an die Finanzbehörden erfolgt heutzutage weitestgehend elektronisch, vor allem über nicht amtliche (Steuer-)Programme, die von Steuerpflichtigen oder von ihnen beauftragten Dritten (z. B. Steuerberatern) genutzt werden. Darüber hinaus ist an vielen Stellen für Dritte (z. B. Sozialleistungsträger) eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Daten an die Finanzbehörde vorgesehen. Für diese Fälle wird die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten durch verschiedene Haftungstatbestände in § 72a AO abgesichert, um einen Zugriff auf pflichtwidrig handelnde Personen zu ermöglichen. Somit geht es hier – wie bei allen steuerlichen Haftungstatbeständen – um das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, um die Verwirklichung des Steueranspruchs „auf mehrere Beine“ zu stellen, falls sie beim eigentlichen Steuerschuldner nicht eingetrieben werden können.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Fällt ...