GEG § 64
Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 2: Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe [1]
1Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. 2Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-73142
1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .