GEG § 59
Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1: Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten
§ 59 Sachgerechte Bedienung
Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
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MAAAH-73142