GEG § 12

Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1: Allgemeiner Teil

§ 12 Wärmebrücken

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.

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MAAAH-73142