Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
Gleich lautende Erlasse betreffend Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2023/2024 – v. , BStBl 2023 I S. 1798.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Ebenso wie die Abgabenordnung für das Steuerstrafverfahren in § 385 AO auf die Vorschriften des allgemeinen Strafverfahrensrechts (StPO, GVG, JGG) verweist, diese aber zum Teil modifiziert, enthält § 410 AO ergänzende Vorschriften für das Steuerordnungswidrigkeitenrecht. Die Vorschrift des § 410 AO regelt somit, welche Vorschriften der AO entweder zusätzlich zu den Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) im Bereich des Steuerordnungswidrigkeitenrechts gelten oder welche Vorschriften des OWiG durch Regelungen der AO als speziellere Regelungen überlagert bzw. modifiziert werden. Enthält also sowohl das OWiG als auch die AO eine Regelung über den gleichen Gegenstand (z. B. die Zuständigkeit der Verfolgungsbehörde, vgl. §§ 388 bis 390 AO; §§ 35 bis 39 OWiG), gehen die Vorschriften der AO als speziellere Normen den (allgemeinen) Regelungen des OWiG vor. Die allgemeinen Regelungen des OWiG werden durch die Spezialregelungen der AO „verdrängt“.
2Für den Rechtsanwender ist die ...