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AktG § 5

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Sitz [1]

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

Fundstelle(n):
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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. .

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