AktG § 214

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Vierter Unterabschnitt: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

§ 214 Aufforderung an die Aktionäre [1]

(1) 1Nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die neuen Aktien abzuholen. 2Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. 3In der Bekanntmachung ist anzugeben,

  1. um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist,

  2. in welchem Verhältnis auf die alten Aktien neue Aktien entfallen.

4In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft berechtigt ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen.

(2) 1Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. 2Die Androhung ist dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 3Die letzte Bekanntmachung muss vor dem Ablauf von achtzehn Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen.

(3) 1Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. 2§ 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Gesellschaften, die keine Aktienurkunden ausgegeben haben. 2Die Gesellschaften haben die Aktionäre aufzufordern, sich die neuen Aktien zuteilen zu lassen.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 214 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2637) mit Wirkung v. . – Zur Anwendung siehe § 26j Abs. 4 EGAktG.