Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Fünfter Teil: Rechnungslegung, Gewinnverwendung
Erster Abschnitt: Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht [1]
§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung [2]
(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ in Fortführung der Nummerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
Entnahmen aus der Kapitalrücklage
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
aus der gesetzlichen Rücklage
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
aus satzungsmäßigen Rücklagen
aus anderen Gewinnrücklagen
Einstellungen in Gewinnrücklagen
in die gesetzliche Rücklage
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
in satzungsmäßige Rücklagen
in andere Gewinnrücklagen
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
2Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) 1Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
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