AktG § 12
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 12 Stimmrecht [1]
1Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. 3Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .