Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 92 Beweismittel
Anwendungserlass zur AO 2014 (AEAO) v. , zuletzt geändert durch IV A 3 – S 0062/19/10009 :001 (2019/0833449), BStBl 2014 I S. 290.
Baum, Änderungen der AO im Jahr 2013 – Neuerungen bei der Gemeinnützigkeit und im steuerlichen Verfahrensrecht, NWB 2014 S. 600; Wenzel, Jahresabschlusserstellung auf Basis von Dritten erstellter Buchhaltungen – Risiko der Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung?, NWB 2017 S. 190; Demuth/Hornstein, Schenkungsteuer – Zur Minderung der Steuerschuld durch Bürgschaft (FG), NWB EV 5/2020 S. 176.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 92 AO nennt die Beweismittel und bestimmt zugleich, in welcher Art und Weise die Finanzbehörden Beweis erheben. Die Befugnis zur Erhebung der Beweise hingegen folgt nicht aus § 92 AO, sondern vielmehr aus § 88 AO. Das Recht und auch die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung ergeben sich aus §§ 85 und 88 AO. So haben gem. § 85 AO die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe des Gesetzes festzusetzen und zu erheben sowie den relevanten Steuersachverhalt gem. § 88 AO von Amts wegen zu ermitteln. Folglich stellt § 92 AO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage dafür dar, Be...