Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. , BGBl 1992 I S. 2150.
1§ 50 AO gilt nur für bedingte Verbrauchsteuerschulden nach den Verbrauchsteuergesetzen (Biersteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer etc.). Die Konstruktion bedingt entstandener Verbrauchsteuern ist nach der Neufassung der Verbrauchsteuergesetze zum durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. entfallen. § 50 AO hat darum nach der Neufassung der Verbrauchsteuergesetze zum seine Bedeutung weitgehend verloren.
2Das Rechtsinstitut der bedingten Steuer wurde hierbei durch die Steueraussetzung ersetzt. Danach entsteht die Steuer erst, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem zugelassenen Steuerlager oder einer gesetzlich geregelten Beförderung in den freien Verkehr gelangen oder dem Verfahren der Steueraussetzung unrechtmäßig entzogen werden.