Abgabenordnung Kommentar
Ltzt. Onl. Akt.: 31.12.2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 54 Kirchliche Zwecke
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 54 Abs. 1 AO stellt die Legaldefinition der kirchlichen Zwecke auf. Die Förderung muss dabei nach dem ausdrücklichen Wortlaut „selbstlos” erfolgen. Da die kirchliche Zweckverfolgung ursprünglich nicht als uneingeschränkt gemeinnützig angesehen werden konnte, wurde diese als eigenständiger förderungsfähiger Zweck neben der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke ergänzt. Die Förderung kirchlicher Zwecke ist als eigenständiger Terminus in § 51 Abs. 1 Satz 1 AO benannt, so dass eine positive Auswirkung auf die Allgemeinheit nicht erforderlich ist und somit nicht gleichzeitig erfüllt sein muss. Insofern ersetzt die Förderung kirchlicher Belange die ansonsten notwendige Förderung der Allgemeinheit. Mildtätige (§ 53 AO) und gemeinnützige (§ 52 AO) Zwecke können kumulativ neben den kirchlichen Zwecken verwirklicht werden.
In § 54 Abs. 2 AO werden nicht abschließend zahlreiche anerkannte kirchliche Förderungsmaßnahmen aufgezählt, die typischerweise der Verfolgung kirchlicher Zwecke dienen.
§ 54 AO ist seit dem 1.1.1977 in seiner jetzigen Form unverändert geblieben.
B. Systematische Kommentierung
2Die kirchlichen Zwecke sind von der Förderung der Religion nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO a...