Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker

Abgabenordnung Kommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-482-68201-8

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Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker - Abgabenordnung Kommentar Online

§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

Dr. Stephan Gerg (Januar 2024)

A. Allgemeine Erläuterungen

1 § 23 AO regelt die örtliche Zuständigkeit bei Verbrauchsteuern sowie den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Die örtliche Zuständigkeit nach § 23 AO erstreckt sich auf das gesamte Besteuerungsverfahren. Ändert sich das zuständige Finanzamt während des finanzgerichtlichen Verfahrens, führt dies nicht zu einem Beteiligtenwechsel. Spezialzuständigkeiten können sich unter anderem aus der HZAZustV ergeben.

2 (Einstweilen frei)

B. Systematische Kommentierung

I. Ein- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern (§ 23 Abs. 1 AO)

3Nach § 23 Abs. 1 AO ist für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 des Zollkodex der Union (UZK) und die Verbrauchsteuern das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der steuererhebliche Tatbestand verwirklicht wurde.

4Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern, die die Einkommens- oder Vermögensverwendung besteuern (z. B. Biersteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumweinsteuer, Stromsteuer und Tabaksteuer).

5Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK sind Abgaben, die für die Einfuhr bzw. für die Ausfuhr von Waren zu entrichten sind. Dazu zählen nicht nur Zölle, sondern auch Abgaben gle...

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