Abgabenordnung Kommentar
Stand: 19.03.2025
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§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
Harder, Die Erörterung nach § 364a AO – nicht nur aus abgabenrechtlicher Sicht, DStZ 1996 S. 397.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 364a AO wurde mit Wirkung zum in die AO eingefügt wurde. Die Bestimmung regelt die Erörterung des Sach- und Rechtsstands im Rahmen eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist vor allem darin zu sehen, dass die einvernehmliche Erledigung von Einspruchsverfahren gefördert und hierdurch Klageverfahren beim Finanzgericht vermieden werden sollen. In der Praxis haben sich mündliche Erörterungstermine durchaus bewährt. Es ist deshalb als misslich anzusehen, wenn sich die Finanzverwaltung aufgrund scheinbar vorgeschobener Gründe einem solchen Termin verweigert, wie dies in der Praxis leider immer wieder festzustellen ist. War dies während der Corona-Pandemie noch (teils) nachvollziehbar, ist eine Verweigerungshaltung jetzt nicht mehr hinnehmbar. Im Einzelfall bietet es sich an, auf die Möglichkeit einer digitalen Besprechung gemäß § 87a Abs.1a AO hinzuweisen, obwohl eine solche oftmals nicht in der Lage ist, eine persönliche Besprechung in vollem Umfang zu ersetzen.
2§ 364a AO trifft hierbei verschiedene Regelungen. Dies...