Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Abschnitt 2: Anspruchsberechtigte Stellen [1]
§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d [2]
(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
(3) 1Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
2§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
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PAAAA-73979