II. Einkommen
3. Gewinn
§ 7c Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder [1]
(1) Bei neuen Elektronutzfahrzeugen im Sinne des Absatzes 2 sowie elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern im Sinne des Absatzes 3, die zum Anlagevermögen gehören, kann im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
(2) Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
(3) Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
(4) 1Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die der Sonderabschreibung zugrundeliegenden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die entsprechenden Angaben aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAD-31083
1Anm. d. Red.:
Kursiver § 7c eingefügt gem. Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 39
Abs. 7 Gesetz v.
(BGBl I S.
2451) mit Wirkung von dem Tag, an dem die
Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelung entweder
keine Beihilfe oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, und ist
gem. § 52 Abs. 15b wie folgt anzuwenden:
§ 7c in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom
12.
Dezember 2019 (BGBl I S. 2451) ist für nach dem und
vor dem
angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.