VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 48a Verfahren [1]
(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 3Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Leistenden,
des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
der Höhe des Steuerabzugs und
des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen.
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
7 i. V. mit Art. 43 Abs. 9 Gesetz v.
(BGBl I S. 2294) wird
§ 48a Abs. 1 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
1. Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag
nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht
wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den
Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu
übermitteln.“
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist
die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben.“