Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
IV B 2 – S 1315/08/10001 – 09, BStBl 2010 I S. 19; .1.1 3/5 St 42, DB 2017 S. 280; IV B3 – S 1300/24/10005 :002, NWB PAAAJ-60006.
Brinkmann, Außenprüfung bei Privatpersonen, StBp 2011 S. 125; Dißars, Aufbewahrungspflichten bei Überschusseinkünften nach § 147a AO, BB 2010 S. 2085.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 147a AO wurde durch Art. 3 Nr. 3 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes v. neu eingefügt. Absatz 2 wurde durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. ergänzt. Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom wurde der Verweis in § 147 a Abs. 1 Satz 6 auf § 90 Abs. 2 Satz 3 AO durch den Verweis auf § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz bzw. StAbwG) ersetzt. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates wurden Verweise auf § 147 AO in den Absätzen 1 und 2 angepasst. Dieses war aufgrund einer Änderung des § 147 AO basierend auf dem gleichen Gesetz erforderlich.
2–3(Einstweilen frei)