BSI-KritisV Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) [1]

Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr

Teil 1: Grundsätze und Fristen
  1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

    1.1

    Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

    eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

    1.2

    Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

    eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

    1.3

    Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

    die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

    1.4

    Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

    eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl L 62 vom , S. 1; L 15 vom , S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl L 104 vom , S. 1) geändert worden ist.

    1.5

    Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft

    eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

    1.6

    Flughafenleitungsorgan

    eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

    1.7

    Personenbahnhof der Eisenbahn

    ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung.

    1.8

    Güterbahnhof

    ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung.

    1.9

    Zugbildungsbahnhof

    ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

    1.10

    Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

    ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

    1.11

    Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

    die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

    1.12

    Leitzentrale der Eisenbahn

    eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

    1.13

    Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

    eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

    1.14

    Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

    Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

    1.15

    Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

    eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

    1.16

    Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)

    eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

    1.17

    Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen

    eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

    1.18

    Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)

    eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

    1.19

    Hafeninformationssystem

    eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl L 283 vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl L 151 vom , S. 116) geändert worden ist, dient.

    1.20

    Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

    eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

    1.21

    Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

    ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

    1.22

    Intelligentes Verkehrssystem

    ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

    1.23

    Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

    das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

    1.24

    Leitzentrale des ÖSPV

    eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

    1.25

    Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen

    eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

    1.26

    IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung

    ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

    1.27

    Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

    eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

    1.28

    Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems

    eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 347 vom , S. 1).

  2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

  3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

  4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

    1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

    2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

    3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

    4. unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2: Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
5.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000

6.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)

7.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000

8.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 000 000 wie folgt berechnet:

3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)

9.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000

10.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000

11.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000

Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sendungen pro Jahr:

53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)

Teil 3: Anlagenkategorien und Schwellenwerte

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Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1.
Personen- und Güterverkehr
1.1
Luftverkehr
1.1.1
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
Anzahl der Passagiere/Jahr
20 000 000
1.1.2
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.1.3
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.1.4
Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
Anzahl der Flugbewegungen/Jahr
17 500
1.1.5
Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.1.6
Flughafenleitungsorgan
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.2
Eisenbahnverkehr
1.2.1
Personenbahnhof der Eisenbahn
Bahnhofskategorie
jeweils höchste Kategorie
1.2.2
Güterbahnhof
Anzahl ausgehender Züge/Jahr
23 000
1.2.3
Zugbildungsbahnhof
Anzahl gebildete Züge/Jahr
23 000
1.2.4
Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
Einordnung des Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl L 348 vom , S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl L 43 vom , S. 1) geändert worden ist
Deutscher Teil des Kernnetzes
1.2.5
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
Einordnung des zu dem System gehörenden Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013
Deutscher Teil des Kernnetzes
1.2.6
Leitzentrale der Eisenbahn
Disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder
8 200 000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
730 000 000
1.3
See- und Binnenschifffahrt
1.3.1
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
Güterverkehrsdichte in Tonnen
17 000 000
1.3.2
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
Güterverkehrsdichte in Tonnen
17 000 000
1.3.3
Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr
50 000 000
1.3.4
Hafeninformationssystem
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr
50 000 000
1.3.5
Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr
3 270 000
1.3.6
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr
1 875 000
1.3.7
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)
Disponierte Transportleistung der Binnenschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr
345 500 000
1.4
Straßenverkehr
1.4.1
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen
Bundesautobahn
1.4.2
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
Anzahl Einwohner der versorgten Stadt
500 000
1.4.3
Intelligentes Verkehrssystem
Anzahl angeschlossener Nutzer oder durchschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer
500 000
1.5
ÖPNV
1.5.1
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/ Jahr
125 000 000
1.5.2
Leitzentrale des ÖSPV
Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/ Jahr
125 000 000
1.6
Logistik
1.6.1
Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
Transportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
17 000 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr
53 200 000
1.6.2
Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht
Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
17 550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr
53 200 000
1.7
Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsvorhersage
Einsatz der Anlage zur Erbringung von Wettervorhersagen insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oder
zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage
Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzes
zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage
1.7.2
Bodenstation eines Satellitennavigationssystems
Einordnung der Anlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013
Bodenstationen

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAG-88587

1Anm. d. Red.: Anhang 7 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4163) mit Wirkung v. .