BSI-KritisV § 8

§ 8 Sektor Transport und Verkehr [1]

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

  2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

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LAAAG-88587

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4163) mit Wirkung v. .