BSI-KritisV § 5

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation [1]

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

  1. die Sprach- und Datenübertragung;

  2. die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

  2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

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LAAAG-88587

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4163) mit Wirkung v. .