BSI-KritisV § 1

§ 1 Begriffsbestimmungen [1]

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Anlagen

    1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

    2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder

    3. Software und IT-Dienste,

    die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,

  2. Betreiber

    eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt,

  3. kritische Dienstleistung

    eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde,

  4. Versorgungsgrad

    ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,

  5. Schwellenwert

    ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.

(2) 1Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. 2Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. 3Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAG-88587

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4163) mit Wirkung v. .