RL (EU) 2015/849

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (RL EU 2015/849)

v. 20.5.2015 (ABl Nr. L 141 S. 73) mit späterer Änderung
Nichtamtliche Fassung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ströme von illegalem Geld können die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung darstellen. Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten. Ergänzend zur Weiterentwicklung strafrechtlicher Maßnahmen auf Unionsebene sind zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt wird, unverzichtbar und können hier zu zusätzlichen Ergebnissen führen.

(2) Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten schweren Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erträgen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus könnten versuchen, die Freiheit des Kapitalverkehrs und die Finanzdienstleistungsfreiheit, die der integrierte Finanzraum der Union bietet, für ihre kriminellen Aktivitäten auszunutzen. Daher ist auf Unionsebene eine gewisse Koordinierung erforderlich. Gleichzeitig sollten die Ziele des Schutzes der Gesellschaft vor Kriminalität und des Schutzes der Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union mit der Notwendigkeit ins Gleichgewicht gebracht werden, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, das den Unternehmen Wachstum ermöglicht, ohne dass ihnen dabei aufgrund der Einhaltung von Vorschriften unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

(3) Diese Richtlinie ist die vierte Richtlinie, die sich mit der Gefahr der Geldwäsche befasst. Die Richtlinie 91/308/EWG des Rates [4] stellte in ihrer Geldwäsche-Definition auf Drogenstraftaten ab und legte nur für den Finanzsektor Pflichten fest. Mit der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [5] wurde der Geltungsbereich der Richtlinie 91/308/EWG sowohl in Bezug auf die abgedeckten Straftaten als auch in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum erweitert. Im Juni 2003 überarbeitete die Financial Action Task Force (FATF) ihre Empfehlungen, um auch die Terrorismusfinanzierung abzudecken, und formulierte detailliertere Anforderungen hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität, der Fälle, in denen ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verstärkte Maßnahmen rechtfertigen kann, sowie der Fälle, in denen ein geringeres Risiko weniger strenge Kontrollen rechtfertigen kann. Rechnung getragen wurde diesen Änderungen in der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [6] und in der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission [7].

(4) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden häufig in internationalem Kontext statt. Maßnahmen, die nur auf nationaler oder selbst auf Unionsebene erlassen würden, ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit einzubeziehen, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng sein wie diese. Insbesondere sollten sie auch weiterhin den Empfehlungen der FATF und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) angepasst werden.

(5) Wenn das Finanzsystem dazu missbraucht wird, unrechtmäßig oder auch selbst rechtmäßig erworbene Gelder terroristischen Zwecken zuzuführen, stellt dies ebenfalls ein klares Risiko für die Integrität, das ordnungsgemäße Funktionieren, das Ansehen und die Stabilität des Finanzsystems dar. Folglich sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Präventivmaßnahmen auf die Erträge schwerer Straftaten und die Sammlung von Geldern und Vermögenswerten für terroristische Zwecke eingehen.

(6) Hohe Barzahlungen können sehr leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um die Wachsamkeit zu erhöhen und die mit solchen Barzahlungen verbundenen Risiken zu mindern, sollten Personen, die mit Gütern handeln, von dieser Richtlinie erfasst werden, wenn sie Barzahlungen von 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten sollten niedrigere Schwellenwerte, zusätzliche generelle Barzahlungsbeschränkungen und weitere strengere Vorschriften erlassen können.

(7) Die Verwendung von E-Geld-Produkten wird zunehmend als Ersatz für Bankkonten betrachtet, weshalb es gerechtfertigt ist, diese Produkte nicht nur der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [8], sondern auch den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu unterwerfen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen erwiesenermaßen ein geringes Risiko besteht, und sofern strikte risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden, E-Geld von bestimmten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ausnehmen können, etwa von der Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers, jedoch nicht von der Pflicht zur Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen. Zu den risikomindernden Voraussetzungen sollte zählen, dass die ausgenommenen E-Geld-Produkte ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden und dass der elektronisch gespeicherte Betrag so gering sein muss, dass eine Umgehung der Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgeschlossen werden kann. Diese Ausnahme sollte keinen Einfluss auf das den Mitgliedstaaten zugestandene Ermessen haben, den Verpflichteten zu gestatten, bei anderen E-Geld-Produkten, die mit einem geringeren Risiko behaftet sind, gemäß Artikel 15 vereinfachte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.

(8) Hinsichtlich der Verpflichteten, die dieser Richtlinie unterliegen, könnte der Begriff Immobilienmakler so verstanden werden, dass er gegebenenfalls auch Vermietungsmakler umfasst.

(9) Angehörige von rechtsberatenden Berufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition sollten dieser Richtlinie unterliegen, wenn sie sich – einschließlich durch Steuerberatung – an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr, dass ihre Dienste für das Waschen von Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, am größten ist. Es sollten jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin der Geheimhaltungspflicht unterliegen, es sei denn, der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(10) Unmittelbar vergleichbare Dienstleistungen sollten auf gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von Angehörigen der von dieser Richtlinie erfassten Berufe erbracht werden. Zur Wahrung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta”) verankerten Rechte sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht Gegenstand der in dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten sein.

(11) Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechend „Steuerstraftaten“ im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern von der weit auszulegenden Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ nach dieser Richtlinie erfasst werden. Da in jedem Mitgliedstaat möglicherweise andere Steuervergehen als „kriminelle Tätigkeiten“ gelten, die mit den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f dieser Richtlinie genannten Sanktionen belegt werden können, dürfte es auch bei den nationalen strafrechtlichen Definitionen des Begriffs „Steuerstraftat“ Unterschiede geben. Zwar wird keine Harmonisierung der nationalen strafrechtlichen Definitionen des Begriffs „Steuerstraftat“ angestrebt, doch sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Rechts so weit wie möglich gestatten, dass die zentralen Meldestellen der EU untereinander Informationen austauschen oder einander Amtshilfe leisten.

(12) Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden. Damit tatsächlich Transparenz herrscht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder durch ein anderes Verfahren geschaffen wurden, erfasst wird. Auch wenn die Ermittlung eines bestimmten prozentualen Aktienanteils oder einer bestimmten Beteiligung nicht automatisch dazu führt, dass der wirtschaftliche Eigentümer gefunden wird, sollte dies doch einen der zu berücksichtigenden Beweisfaktoren darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, dass ein geringerer Prozentsatz einen Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle darstellen kann.

(13) Falls relevant, sollten sich Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer auch auf juristische Personen erstrecken, die Eigentümer anderer juristischer Personen sind, und sollten die Verpflichteten versuchen, die natürliche Person oder die natürlichen Personen zu ermitteln, die die juristische Person, d. h. den Kunden, durch Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert bzw. kontrollieren. Andere Formen der Kontrolle können unter anderem die Kontrollkriterien einschließen, die bei der Vorbereitung konsolidierter Abschlüsse herangezogen werden, etwa Kontrolle durch eine Vereinbarung der Anteilseigner, die Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder die Befugnis zur Ernennung der Führungsebene. Es kann Fälle geben, in denen keine natürliche Person ermittelt werden kann, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person letztlich steht. In diesen Ausnahmefällen können die Verpflichteten nach Ausschöpfung aller anderen Mittel zur Feststellung der Identität des Eigentümers den bzw. die Angehörigen der Führungsebene als wirtschaftliche(n) Eigentümer betrachten, sofern keine Verdachtsmomente vorliegen.

(14) Die Verpflichtung zum Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass in ihrem Staatsgebiet gemäß dem nationalen Recht eingetragene Unternehmen zusätzlich zu den grundlegenden Informationen, wie Name und Anschrift der Gesellschaft, Nachweis der Gründung und des rechtlichen Eigentums, auch angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer beschaffen und vorhalten müssen. Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem Zentralregister außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können hierfür eine zentrale Datenbank, in der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes Zentralregister verwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Eintragungen in das Register verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen sowie den Verpflichteten dann, wenn diese Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten des Weiteren sicherstellen, dass anderen Personen, die ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten – wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachweisen können, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird. Personen, die ein legitimes Interesse nachweisen können, sollten Zugang zu Informationen über Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erhalten, die Aufschluss über dessen ungefähres Gewicht geben.

(15) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einen umfangreicheren Zugang ermöglichen können als er gemäß dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(16) Der zeitnahe Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer sollte so gewährleistet werden, dass nicht die Gefahr besteht, dass die betreffende Gesellschaft gewarnt wird.

(17) Um faire Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Arten von Rechtsformen zu gewährleisten, sollten Trustees ebenfalls verpflichtet sein, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu beschaffen, vorzuhalten und Verpflichteten, die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen, zur Verfügung zu stellen und diese Angaben an ein Zentralregister oder eine zentrale Datenbank zu übermitteln, und sie sollten den Verpflichteten ihren Status offenlegen. Juristische Personen wie Stiftungen und trustähnliche Rechtsvereinbarungen sollten vergleichbaren Anforderungen unterworfen sein.

(18) Diese Richtlinie sollte auch für die über das Internet ausgeübten Tätigkeiten von Verpflichteten gelten.

(19) Neue Technologien ermöglichen zeit- und kostensparende Lösungen für Unternehmen und Kunden und sollten daher bei der Risikobewertung Berücksichtigung finden. Die zuständigen Behörden und die Verpflichteten sollten bei der Bekämpfung neuer und innovativer Geldwäschemethoden proaktiv vorgehen.

(20) Den Vertretern der Union in den Verwaltungsorganen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wird nahegelegt, diese Richtlinie umzusetzen und auf ihrer Website Grundsätze zur Bekämpfung der Geldwäsche zu veröffentlichen, die detaillierte Verfahren enthalten, die dieser Richtlinie Wirkung verleihen.

(21) Die Nutzung der Dienstleistungen des Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten gibt Anlass zur Sorge. Um die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Risiken zu mindern, sollte diese Richtlinie eine Verpflichtung für Anbieter von Glücksspieldiensten, bei denen höhere Risiken bestehen, vorsehen, bei Transaktionen von 2 000 EUR oder mehr die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verpflichteten denselben Schwellenwert auf Gewinne, auf Einsätze, einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Spielmarken, oder beides anwenden. Anbieter von Glücksspieldienstleistungen mit physischen Räumlichkeiten wie Kasinos und Spielbanken sollten sicherstellen, dass zwischen den Kundendaten, die in Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Betreten der Räumlichkeiten erhoben wurden, und den von diesen Kunden in diesen Räumlichkeiten vollzogenen Transaktionen eine Zuordnung möglich ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten unter gewissen Umständen, in denen erwiesenermaßen ein geringes Risiko besteht, bestimmte Glücksspieldienste von einigen oder allen in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen ausnehmen können. Sie sollten eine Ausnahmeregelung nur in ganz bestimmten und begründeten Fällen ins Auge fassen, wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist. Die Ausnahmen sollten einer konkreten Risikobewertung unterzogen werden, bei der auch der Anfälligkeitsgrad der betreffenden Transaktionen berücksichtigt wird. Die Ausnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden. Bei der Risikobewertung sollten die Mitgliedstaaten angeben, wie sie relevante Feststellungen in den von der Kommission im Rahmen der supranationalen Risikobewertung erstellten Berichten berücksichtigt haben.

(22) Das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist nicht in allen Fällen gleich hoch. Aus diesem Grund sollte nach einem ganzheitlichen, risikobasierten Ansatz verfahren werden. Dieser stellt nicht die Möglichkeit einer ungebührlich ausufernden Freistellung für Mitgliedstaaten und Verpflichtete dar. Er setzt eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraus, die es ermöglicht, gezielter auf die für die Union und die dort tätigen natürlichen und juristischen Personen bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen.

(23) Das Bedürfnis der Mitgliedstaaten und der Union, die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu verstehen und zu mindern, bildet die Grundlage des risikobasierten Ansatzes. Die Bedeutung eines länderübergreifenden Vorgehens bei der Risikoermittlung wurde auf internationaler Ebene anerkannt, und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates [9] geschaffen wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates [10] geschaffen wurde, und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates [11] geschaffen wurde, sollten beauftragt werden, über ihren Gemeinsamen Ausschuss zu den Risiken für den Finanzsektor der Union Stellung zu nehmen.

(24) Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung der Bedrohungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Damit dies in effizienter Weise geschieht, müssen die einschlägigen Sachverständigen, beispielsweise die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Unionsgremien eingebunden werden. Auch die nationalen Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Diese Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und die der Union sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten auswirkt.

(25) Die Ergebnisse der Risikobewertungen sollten den Verpflichteten, falls zweckmäßig, zeitnah zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre eigenen Risiken ermitteln, verstehen, steuern und mindern können.

(26) Um die Risiken auf Unionsebene noch besser ermitteln, verstehen, steuern und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der EBA, der EIOPA und der ESMA (im Folgenden „Europäische Aufsichtsbehörden“) zugänglich machen.

(27) Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte den Charakteristika und Erfordernissen der von ihr erfassten kleineren Verpflichteten Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass sie ihren speziellen Bedürfnissen und der Art ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend behandelt werden.

(28) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um die Drittländer zu ermitteln, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen (im Folgenden „Drittländer mit hohem Risiko“). Da die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen immer neue Formen annehmen, was durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologie und der den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird, muss der rechtliche Rahmen in Bezug auf die Drittländer mit hohem Risiko rasch und fortlaufend angepasst werden, um den bestehenden Risiken wirksam zu begegnen und neuen Risiken vorzubeugen. Die Kommission sollte die Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise öffentliche Bekanntgaben der FATF, gegenseitige Evaluierungen oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte, berücksichtigen und ihre Bewertungen gegebenenfalls an die darin enthaltenen Änderungen anpassen.

(29) Die Mitgliedstaaten sollten wenigstens vorsehen, dass die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen, wenn sie es mit natürlichen oder juristischen Personen zu tun haben, die in von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Auch sollte es verboten sein, auf Dritte zurückzugreifen, die in solchen Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Bei Ländern, die nicht auf der Liste stehen, sollte nicht automatisch vorausgesetzt werden, dass sie über wirksame Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen; bei der Bewertung der in diesen Ländern niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen sollte risikoorientiert vorgegangen werden.

(30) Risiken sind naturgemäß veränderlich, und die Variablen können das potenzielle Risiko für sich genommen oder in Kombination mit anderen erhöhen oder verringern und damit den als angemessen anzusehenden Umfang der Präventivmaßnahmen, zum Beispiel der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, beeinflussen. Es gibt daher Umstände, unter denen verstärkte Sorgfaltspflichten gelten sollten, und andere, unter denen vereinfachte Sorgfaltspflichten ausreichen können.

(31) Es sollte anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich die Identität und das Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt werden sollte, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erforderlich ist.

(32) Dies gilt insbesondere für Beziehungen zu Einzelpersonen, die innerhalb der Union oder international wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere zu Personen, die aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Für den Finanzsektor können derartige Geschäftsbeziehungen vor allem ein großes Reputations- und Rechtsrisiko bedeuten. Auch in Anbetracht der internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung ist es notwendig, diesen Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und in Bezug auf Personen, die im In- oder Ausland mit wichtigen öffentlichen Funktionen betraut wurden oder die in internationalen Organisationen hohe Posten bekleiden, angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.

(33) Die Anforderungen betreffend politisch exponierter Personen sind präventiver, nicht strafrechtlicher, Art und sollten nicht als Stigmatisierung politisch exponierter Personen in dem Sinne ausgelegt werden, als wären diese als solche an strafbaren Handlungen beteiligt. Die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung zu einer Person, die sich lediglich auf die Feststellung stützt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt, läuft den Buchstaben und dem Geist dieser Richtlinie und der überarbeiteten FATF-Empfehlungen zuwider.

(34) Die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen erfordert nicht in jedem Fall die Einholung der Zustimmung des Leitungsorgans. Eine solche Zustimmung sollten auch Personen erteilen können, die ausreichend mit dem Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko des Instituts vertraut sind und deren Position hoch genug ist, um Entscheidungen treffen zu können, die die Risikolage des Instituts beeinflussen.

(35) Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, sollte es vorbehaltlich geeigneter Sicherungsmaßnahmen erlaubt sein, dass Kunden, deren Identität bereits andernorts festgestellt wurde, bei den Verpflichteten eingeführt werden. Wenn ein Verpflichteter auf einen Dritten zurückgreift, sollte die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei dem Verpflichteten verbleiben, bei dem der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte oder die Person, die den Kunden eingeführt hat, sollte – soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Kundenbeziehung unterhält – weiterhin selbst für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich sein, wozu auch die Meldung verdächtiger Transaktionen und die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen zählen.

(36) Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter diese Richtlinie fallenden externen Personen Vertretungs- oder Auslagerungsverträge bestehen, können diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern als Bestandteil der Verpflichteten Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur aus dem Vertrag zwischen den Parteien und nicht aus dieser Richtlinie erwachsen. Daher sollte die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie in erster Linie bei dem Verpflichteten verbleiben.

(37) Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, die die Mitgliedstaaten mit dem Ziel entgegennehmen, etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten zu ermitteln, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten und zu bekämpfen, sollten alle Mitgliedstaaten über unabhängig arbeitende und eigenständige zentrale Meldestellen verfügen oder solche einrichten. Unabhängig arbeitende und eigenständige zentrale Meldestelle sollte bedeuten, dass die zentrale Meldestelle über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, wozu auch gehört, dass sie eigenständig beschließen kann, bestimmte Informationen zu analysieren, anzufordern und weiterzugeben. Verdächtige Transaktionen und andere Informationen, die für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung von Belang sind, sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden; diese sollte als zentrale nationale Stelle fungieren, deren Aufgabe darin besteht, die Informationen entgegenzunehmen, zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen sollten unabhängig von ihrem Betrag gemeldet werden. Die Meldungen können auch Angaben enthalten, die auf Schwellenwerten beruhen.

(38) Abweichend vom allgemeinen Verbot, verdächtige Transaktionen auszuführen, sollten die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden ausführen können, falls die Nichtausführung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Begünstigten einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Davon unberührt bleiben sollten jedoch die von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen, wonach Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren sind.

(39) Für bestimmte Verpflichtete sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung als Stelle zu benennen, die statt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bietet ein System, bei dem als Erste eine Selbstverwaltungseinrichtung zu unterrichten ist, eine wichtige Garantie dafür, dass der Schutz der Grundrechte bei den für Rechtsanwälte geltenden Meldepflichten gewahrt bleibt. Die Mitgliedstaaten sollten Mittel und Wege vorsehen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses, der Vertraulichkeit und der Privatsphäre ermöglichen.

(40) Beschließt ein Mitgliedstaat, eine solche Selbstverwaltungseinrichtung zu benennen, so kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Einrichtung keine Informationen an die zentrale Meldestelle weitergibt, die sie von Personen erhalten hat, die von ihr vertreten werden, soweit die Informationen von einem Klienten der Einrichtung erhalten oder in Bezug auf diesen erlangt wurde, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden.

(41) Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, nachdem sie einen Verdacht auf Geldwäsche gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Wenngleich mit dieser Richtlinie nicht in die Justizverfahren der Mitgliedstaaten eingegriffen werden kann, ist es von erheblicher Bedeutung, dass dieser Aspekt berücksichtigt wird, um die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, damit Personen einschließlich Angestellter und Vertreter der Verpflichteten vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen geschützt sind, und um diesen Personen gemäß dem nationalen Recht angemessenen Schutz zu bieten, insbesondere hinsichtlich ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und auf wirksamen Rechtsschutz sowie wirksame Rechtsvertretung.

(42) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [12]. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [13]. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und berührt nicht den in nationales Recht umgesetzten Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates [14].

(43) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angleichung dieser Richtlinie an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Bestimmte Aspekte der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie umfassen die Erhebung, Analyse und Speicherung sowie den Austausch von Daten. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter vollständiger Wahrung der Grundrechte nur zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken und für die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Tätigkeiten wie die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die laufende Überwachung, die Untersuchung und Meldung außergewöhnlicher und verdächtiger Transaktionen, die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung, die Identifizierung einer politisch exponierten Person sowie den Informationsaustausch durch zuständige Behörden und Informationsaustausch durch Kreditinstitute und Finanzinstitute und andere Verpflichtete zulässig sein. Personenbezogene Daten sollten von den Verpflichteten nur in dem Umfang erhoben und weiterverarbeitet werden, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie notwendig ist, und personenbezogene Daten sollten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit diesem Zweck vereinbar ist. Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte streng untersagt sein.

(44) Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. Um unterschiedliche Vorgehensweisen zu vermeiden, die Auflagen für den Schutz personenbezogener Daten zu erfüllen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder nach einer gelegentlichen Transaktion festgesetzt werden. Wenn dies für die Zwecke der Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten jedoch nach einer Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eine längere Aufbewahrung für einen Zeitraum von maximal fünf weiteren Jahren gestatten oder vorschreiben können; das nationale Strafrecht bleibt hiervon im Hinblick auf Beweismittel, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren Anwendung finden, unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung spezieller Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit verlangen und festlegen, welche Personen, Personengruppen oder Behörden ausschließlichen Zugang zu den aufbewahrten Daten erhalten sollten.

(45) Damit während der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten die angemessene und wirksame Rechtspflege sichergestellt ist und ihr reibungsloses Zusammenspiel mit dem nationalen Verfahrensrecht ermöglicht wird, sollten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Verfahren zwecks Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung möglicher Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anhängig sind, ab diesem Datum fünf Jahre lang aufbewahrt werden; dieser Zeitraum sollte um weitere fünf Jahre verlängert werden können.

(46) Die Zugangsrechte der betroffenen Person gelten für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden. Der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen würde hingegen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund können Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG und gegebenenfalls Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gerechtfertigt sein. Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass die Stelle nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG oder gegebenenfalls der Europäische Datenschutzbeauftragte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht, einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/46/EG einzulegen. Die Kontrollstelle nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG kann auch von Amts wegen tätig werden. Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Kontrollstelle der betroffenen Person mitteilen können, dass alle erforderlichen Überprüfungen durch die Kontrollstelle erfolgt sind und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.

(47) Personen, die ausschließlich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind und Personen, die Kreditinstituten oder Finanzinstituten lediglich Systeme zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.

(48) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind ein internationales Problem und sollten deshalb auch global bekämpft werden. Kreditinstitute und Finanzinstitute der Union mit Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern, in denen die Erfordernisse in diesem Bereich weniger streng sind als in dem Mitgliedstaat, sollten auf diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen Unionsstandards anwenden, um zu vermeiden, dass innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe höchst unterschiedliche Standards zur Anwendung kommen, oder, falls die Anwendung solcher Standards nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.

(49) Die Verpflichteten sollten, soweit dies praktikabel ist, Rückmeldung über den Nutzen ihrer Verdachtsmeldung und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten. Zu diesem Zweck und um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und deren Qualität verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erhobenen statistischen Daten sollte die Kommission die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unionsweit im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen.

(50) Sofern die Mitgliedstaaten E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, so sollten sie verlangen können, dass diese zentrale Kontaktstelle, die im Auftrag des benennenden Instituts handelt, gewährleistet, dass sich die Niederlassungen an die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung halten. Sie sollten überdies sicherstellen, dass diese Anforderung verhältnismäßig ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des Ziels der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, auch durch Erleichterung der jeweiligen Aufsicht.

(51) Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die Personen, die die Geschäfte des betreffenden Unternehmens tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Bei den Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt, sollte zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung getragen werden.

(52) Betreibt ein Verpflichteter – auch über ein Netz von Agenten – Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dafür verantwortlich sein zu überwachen, ob der Verpflichtete die Strategien und Verfahren der Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befolgt. Dies kann auch Besuche vor Ort bei Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten einschließen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte eng mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammenarbeiten und diese über alle Sachverhalte informieren, die ihr Urteil darüber, ob die Niederlassung die Vorschriften des Aufnahmelandes in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhält, beeinflussen könnten.

(53) Betreibt ein Verpflichteter – auch über ein Netz von Agenten oder von Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG, die E-Geld vertreiben – Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so hat weiterhin die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Verantwortung dafür zu sorgen, dass sich die Niederlassung an die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält, gegebenenfalls auch indem sie Prüfungen vor Ort und externe Überwachung durchführt und bei schweren Verstößen gegen diese Vorschriften geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte eng mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammenarbeiten und diese über alle Sachverhalte informieren, die ihre Bewertung darüber, ob der Verpflichtete die Strategien und Verfahren der Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befolgt, beeinflussen könnten. Bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sofortiger Abhilfe bedürfen, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, geeignete und verhältnismäßige befristete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die sie unter vergleichbaren Umständen auch auf ihrer Zuständigkeit unterliegende Verpflichtete anwenden würde, um solche schweren Mängel – gegebenenfalls mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats – zu beseitigen.

(54) Angesichts des länderübergreifenden Charakters der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen außerordentlich wichtig. In dieser Richtlinie werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, um diese Koordinierung und Zusammenarbeit zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass Meldungen verdächtiger Transaktionen die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats, für den sie besonders relevant sind, tatsächlich erreichen.

(55) Die Plattform der zentralen Meldestellen der EU, eine seit 2006 bestehende informelle Gruppe aus Vertretern der zentralen Meldestellen, wird genutzt, um die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen zu fördern und Meinungen über diesbezügliche Fragen auszutauschen, etwa über eine effektive Zusammenarbeit unter zentralen Meldestellen und zwischen zentralen Meldestellen und zentralen Meldestellen in Drittländern, die gemeinsame Analyse grenzüberschreitender Fälle sowie Entwicklungen und Faktoren, die für die Bewertung von Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf nationaler und supranationaler Ebene von Belang sind.

(56) Angesichts des länderübergreifenden Charakters der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kommt der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union besondere Bedeutung zu. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung gesicherter Übertragungswege für den Informationsaustausch, insbesondere des dezentralen Computernetzes FIU.net (im Folgenden „FIU.net“) oder seines Nachfolgers und der technischen Möglichkeiten dieses Netzes, fördern. Ein erster Austausch von Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwischen den zentralen Meldestellen – zu Analysezwecken, ohne dass diese Informationen weiterverarbeitet oder weitergegeben werden – sollte erlaubt sein, sofern der Informationsaustausch den Grundprinzipien des nationalen Rechts nicht zuwiderläuft. Der Austausch von Informationen über Fälle, bei denen es nach Erkenntnissen der zentralen Meldestellen der EU möglicherweise um Steuerstraftaten geht, sollte den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung nach Maßgabe der Richtlinie 2011/16/EU des Rates [15] oder der internationalen Standards für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen nicht berühren.

(57) Um Anfragen der zentralen Meldestellen umfassend und umgehend beantworten zu können, müssen die Verpflichteten über effektive Systeme verfügen, so dass sie auf Informationen über Geschäftsbeziehungen, die sie mit bestimmten Personen unterhalten oder unterhalten haben, uneingeschränkt und zeitnah über gesicherte und vertrauliche Kanäle zugreifen können. Im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise erwägen, Bankenregistersysteme oder elektronische Kontenabrufsysteme einzurichten, über die die zentralen Meldestellen gegebenenfalls unbeschadet richterlicher Genehmigung auf Informationen über Bankkonten zugreifen könnten. Die Mitgliedstaaten könnten ferner erwägen, Mechanismen einzuführen, die sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über Verfahren verfügen, mit denen Vermögenswerte ermittelt werden können, ohne dass der Eigentümer hiervon vorab unterrichtet wird.

(58) Die Mitgliedstaaten sollten ihre zuständigen Behörden darin bestärken, unbeschadet der geltenden Vorschriften oder Verfahren für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen rasch, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende grenzüberschreitende Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Richtlinie in die Wege zu leiten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass ihre zentralen Meldestellen unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der von der Egmont-Gruppe der zentralen Meldestellen ausgearbeiteten Grundsätze für den Informationsaustausch frei, spontan oder auf Antrag Informationen mit den zentralen Meldestellen von Drittländern austauschen.

(59) Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Derzeit wenden die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die wichtigsten Präventivvorschriften eine ganze Reihe unterschiedlicher verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen an. Diese Diversität könnte jedoch die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigen und bedroht die Einheitlichkeit der Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollte diese Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zumindest für schwere, wiederholte oder systematische Verstöße gegen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen, die Meldung von verdächtigen Transaktionen und die internen Kontrollen der Verpflichteten anwenden können, vorsehen. Die Sanktionen und Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, was ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit anbelangt, Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass gemäß dieser Richtlinie auferlegte verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen und gemäß dem nationalen Recht auferlegte strafrechtliche Sanktionen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

(60) Um die Eignung von Personen, die eine leitende Funktion in Verpflichteten ausüben oder diese auf andere Weise kontrollieren, bewerten zu können, sollte jeglicher Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Einklang mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates [16] und des Beschlusses 2009/316/JI des Rates [17] und anderen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden.

(61) Technische Regulierungsstandards für Finanzdienstleistungen sollten unionsweit eine konsequente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die Europäischen Aufsichtsbehörden über hochspezialisierte Fachkräfte verfügen, wäre es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.

(62) Die Kommission sollte die von den Europäischen Aufsichtsbehörden erstellten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß dieser Richtlinie mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 verabschieden.

(63) Angesichts der tiefgreifenden Änderungen, die an den Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG aufgrund der vorliegenden Richtlinie vorzunehmen sind, sollten diese aus Gründen der Klarheit und Kohärenz zusammengefasst und ersetzt werden.

(64) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in Anbetracht dessen, dass Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems mit dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie den Regeln der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlichen Ordnung in der Union unvereinbar sein könnten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(65) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta anerkannten Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Verbot von Diskriminierung, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der Unschuldsvermutung und den Rechten der Verteidigung.

(66) Im Einklang mit dem in Artikel 21 der Charta niedergelegten Verbot jeglicher Diskriminierung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Risikobewertungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden jede Diskriminierung ausgeschlossen ist.

(67) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [18] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(68) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am eine Stellungnahme abgegeben [19] –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Änderungsdokumentation: Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission v. 20.5.2015 (ABl Nr. L 141 S. 73) ist am 25.6.2015 in Kraft getreten. Sie ist geändert worden durch Art. 1 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU v. (ABl Nr. L 156 S. 43).

Fundstelle(n):
IAAAG-81764

1Amtl. Anm.: ABl C 166 vom , S. 2.

2Amtl. Anm.: ABl C 271 vom , S. 31.

3Amtl. Anm.: Standpunkt des Europäischen Parlaments vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4Amtl. Anm.: Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl L 166 vom , S. 77).

5Amtl. Anm.: Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl L 344 vom , S. 76).

6Amtl. Anm.: Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl L 309 vom , S. 15).

7Amtl. Anm.: Richtlinie 2006/70/EG vom mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl L 214 vom , S. 29).

8Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl L 267 vom , S. 7).

9Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl L 331 vom , S. 12).

10Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl L 331 vom , S. 48).

11Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl L 331 vom , S. 84).

12Amtl. Anm.: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl L 281 vom , S. 31).

13Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (ABl L 8 vom , S. 1).

14Amtl. Anm.: Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl L 350 vom , S. 60).

15Amtl. Anm.: Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl L 64 vom , S. 1).

16Amtl. Anm.: Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl L 93 vom , S. 23).

17Amtl. Anm.: Beschluss 2009/316/JI des Rates vom zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl L 93 vom , S. 33).

18Amtl. Anm.: ABl C 369 vom , S. 14.

19Amtl. Anm.: ABl C 32 vom , S. 9.