RL (EU) 2015/849 Artikel 45

Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht

Abschnitt 1: Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

Artikel 45

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einrichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Verpflichtete mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat sicherstellen, dass diese Niederlassungen den zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Folge leisten.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in dem Fall, dass Verpflichtete Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats, diese Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in den betreffenden Drittländern die Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich in Bezug auf den Datenschutz, anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die Verpflichteten sicherstellen, dass die Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterrichten. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen, wobei sie unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingeht oder diese beendet und keine Transaktionen in dem Drittland vornimmt, und nötigenfalls verlangen, dass die Gruppe ihre Geschäfte dort einstellt.

(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in Absatz 5 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der Maßnahmen, die von Kreditinstituten und Finanzinstituten mindestens zu treffen sind, wenn die Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des Drittlands nicht zulässig ist.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum .

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 6 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch zugelassen ist. Der zentralen Meldestelle übermittelte Informationen über einen Verdacht, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, werden innerhalb der Gruppe weitergegeben, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt andere Anweisungen.

(9) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle benennen, die dafür zuständig ist, im Auftrag des benennenden Instituts die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, indem sie ihnen unter anderem auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.

(10) Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 9 angebracht ist, und zur Spezifizierung der Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum .

(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 10 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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IAAAG-81764