RL (EU) 2015/849 Artikel 42

Kapitel V: Datenschutz, Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistische Daten

Artikel 42

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Verpflichteten über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

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IAAAG-81764