RL (EU) 2015/849 Artikel 5

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

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IAAAG-81764