RL (EU) 2015/849 Artikel 37

Kapitel IV: Meldepflichten

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37

Geben Verpflichtete bzw. Angestellte oder leitendes Personal dieser Verpflichteten im guten Glauben Informationen gemäß den Artikeln 33 und 34 weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.

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IAAAG-81764