Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Bestimmung der Betriebsgröße für Zwecke des § 7g EStG bei Gewährung einer Investitionszulage
Die Regelung des § 7g EStG ist vom Gesetzgeber bewusst als Fördermaßnahme für kleine und mittlere Unternehmen ins Gesetz aufgenommen worden. Sie soll Liquidität und Eigenkapitalbildung dieser Unternehmen fördern. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise ab dem Jahr 2008 hatte der Gesetzgeber die Schwellenwerte für die Betriebsgrößen, bis zu denen die Förderung beansprucht werden kann, temporär angehoben. Die Förderung durch § 7g EStG kann auch durch – aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende – Personengesellschaften in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 7g Abs. 7 EStG). Die Anwendung der Regelung führt dann allerdings zu speziellen Problemen, die die besondere Besteuerung der Mitunternehmerschaften nahezu zwangsläufig mit sich bringt. Dazu gehört beispielsweise die spezielle Institution des Sonderbetriebsvermögens. Einige dieser Probleme scheinen auch in der Besprechungsentscheidung auf. Andere sind hingegen in der Kumulierung von steuerlichen Begünstigungsnormen angelegt. § 7g EStG trägt eine gewisse Doppelbegünstigung bereits in sich, da zum einen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zulässig (§ 7g Abs. 1 bis 4, 7 EStG), zum anderen zusätzlich und unabhängig d...