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Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen durch Personengesellschaften
Anmerkungen zum
Die Regelungen des § 7g Abs. 1 - 6 EStG gelten nach dessen Abs. 7 für Personengesellschaften mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Stpfl. die Gesellschaft tritt. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört sowohl das Gesamthandsvermögen als auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Zu der Frage, ob ein für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen im Gesamthandsvermögen berücksichtigt werden kann, hat der BFH in seinem Beschluss vom Stellung genommen.
Mit dem hat der BFH eine Lösung aufgezeigt, durch die in Sonderfällen bei Personengesellschaften die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG vermieden wird. Die mit Beschluss vom entschiedene Streifrage dürfte allerdings nur in verhältnismäßig wenigen Fällen relevant sein.
In bestimmten Konstellationen wird dadurch dem von der Investition entlasteten Gesellschafter zusätzlich eine endgültige steuerliche Entlastung zugestanden. Diese endgültige Steuerentlastung entspricht nicht dem Wille...