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NWB-BB Nr. 7 vom Seite 199

Fokus: Investitionszulage – KMU-Eigenschaft während des gesamten fünfjährigen Zeitraums notwendig

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Für die erhöhte Investitionszulage gem. § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG (2005) gilt Folgendes: Ein Unternehmen muss die Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechend der Empfehlung der Europäischen Union für den gesamten fünfjährigen Zeitraum erfüllen, damit der Anspruch begründet ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH. Die Gesellschafter der Klägerin sind außerdem die einzigen Kommanditisten einer E-GmbH & Co. KG (E-KG). Im Jahr 2004 beschäftigte die E-KG ca. 450 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz von über 130 Mio. €. Geschäftsführer der E-KG sind die F-GmbH und der G. Die Anteile der F-GmbH werden von der E-KG gehalten.

Im Jahr 2007 trat die Klägerin in die H-Holding ein. Ab diesem Zeitpunkt erfüllte sie nicht mehr die Eigenschaft als KMU.

Das Finanzamt setzte zunächst mit Bescheid vom für 2005 die Investitionszulage fest. Aufgrund einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass es sich nicht um ein Unternehmen mit der KMU-Eigenschaft handelte und minderte die Investitionszulage mit Bescheid vom .

Der von der Klägerin eingelegte Einspruch wurde endgültig mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet verworfe...

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