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Investitionsabzugsbetrag und unentgeltlicher Betriebsübergang
Das BMF hat sich mit seinem Schreiben vom - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 NWB TAAAG-41398 (BStBl 2017 I S. 423) zur Anwendung von § 7g EStG n. F. geäußert. Die neue Verwaltungsanweisung wurde nötig, weil sich durch das StÄndG 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) wesentliche Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) ergeben haben. So ist die Funktionsbezeichnung des jeweiligen zur Anschaffung geplanten begünstigten Wirtschaftsguts entfallen. Auch müssen die voraussichtlichen Anschaffungskosten nicht mehr angegeben werden. Die Finanzverwaltung kann nunmehr nicht mehr erkennen, für welche Wirtschaftsgüter der IAB geltend gemacht wird. Selbstverständlich müssen begünstigte Investitionen im Investitionszeitraum vorgenommen werden; ansonsten wird der ursprünglich gebildete IAB rückwirkend ergebniserhöhend aufgelöst.
Eine Verknüpfung des IAB mit einer konkreten Investition ist damit nicht mehr erforderlich und der Mandant kann praktisch frei wählen, ob und in welcher Höhe (max. 200.000 €) er einen IAB in Anspruch nimmt.
Besonderer Bedeutung kommen auch die Ausführungen zum IAB im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübertragung zu.
Zum Hintergrund: Mit seinem Urteil vom - IV R 14...BStBl 2016 II S. 763