Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzierungszusammenhang bei § 7g EStG
Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags
Das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs bei § 7g EStG ist nach Auffassung des X. Senats des BFH im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) vom (BGBl 2007 I S. 1912) nicht zu prüfen.
Voraussetzungen § 7g EStG
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des UntStRefG – die Fassung gilt für nach dem bis zum endende Wirtschaftsjahre – können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Wegen des zu § 7g Abs. 1 EStG 2002 a. F. geforderten Finanzierungszusammenhangs hatte die Rechtsprechung die Geltendmachung einer Ansparabschreibung über den zweijährigen Investitionszeitraum des § 7g EStG 2002 a. F. hinaus gestattet, solange sie – bei taggenauer Berechnung – innerhalb von zwei Jahren nach Vornahme der Investition erfolgt ist (sog. Finanzierungszusammenhang). Nur unter Einhaltung dieser ungeschriebenen Einschränkung bejahte der BFH eine Finanzierungserleichterung für § 7g EStG 2002 a. F.
Ob der Finanzierungszusammenhang mit einer Dreijahresfrist für ab dem bis zum endende Wirtschaftsjahre zu beachten ist, war bisher nicht abschließend geklärt. Der I. Senat des...