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Grundlagen vom

Investitionszulage nach dem InvZulG 2010

Andreas Ludolph

A. Problemanalyse

I. Allgemeines

1Gesetzlicher Anspruch

Das InvZulG 2010 regelt einen gesetzlichen Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von neuen Gebäuden, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes im Fördergebiet (neue Bundesländer und Berlin) gehören.

2Förderzeitraum

Der Förderzeitraum des InvZulG 2010 umfasst nach dem und vor dem abgeschlossene Einzelinvestitionen. Damit läuft die Förderung Ende 2013 aus. Bei nach dem abgeschlossenen Einzelinvestitionen werden die vor dem entstandenen Teilherstellungskosten und erfolgten Teillieferungen noch gefördert.

3Fördersatz

Die Höhe des Fördersatzes hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr das Erstinvestitionsvorhaben begonnen worden ist, zu dem die Einzelinvestition gehört. Die Fördersätze sind von anfänglich 25 % und 12,5 % für vor dem begonnene Erstinvestitionsvorhaben jährlich um ein Fünftel auf 5 % und 2,5 % für im Jahr 2013 begonnene Erstinvestitionsvorhaben gesunken. Der erhöhte Fördersatz gilt für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn der investierende Betrieb ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist. Großunternehmen können nur den geringeren Fördersatz beanspruchen. Für neue Gebäude gilt generell nur der geringere Fördersatz. Für Investitionen in Berlin sind Besonderheiten zu beachten.

4Antrag

Für den Erhalt der Investitionszulage muss der Anspruchsberechtigte sie mit dem amtlichen Antragsvordruck bei seinem für die Ertragsbesteuerung zuständigen Finanzamt beantragen.

Hinweis

Um die Investitionszulage optimal in Anspruch nehmen zu können, ist eine detaillierte Kenntnis der inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen sowie des Antrags- und Bewilligungsverfahrens erforderlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Auslaufen des InvZulG 2010 zum . Zudem gelten besonders strenge Anforderungen für die zutreffende Inanspruchnahme der Investitionszulage. Denn Subventionen unterliegen den besonderen Anforderungen des Subventionsgesetzes(SubvG) und des § 264 StGB. Nach §  3 Abs. 1 Satz 1 SubvG ist der Subventionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Für die Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1–3 StGB reicht es bereits aus, wenn die Tathandlungen leichtfertig begangen werden (§ 264 Abs. 4 StGB).

II. Anspruchsberechtigung und begünstigte Investitionen

1. Allgemeiner Überblick der Fördervoraussetzungen
a) Persönliche Anspruchsberechtigung

10Die persönliche Anspruchsberechtigung ist in § 1 Abs. 1 InvZulG 2010 geregelt. Anspruchsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen i. S. des EStG und des KStG sowie Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) und Gemeinschaften. Körperschaften sind nicht anspruchsberechtigt, soweit sie nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Von der persönlichen Anspruchsberechtigung ist auch abhängig, wer den Antrag auf Investitionszulage zu stellen hat (zum Antragsverfahren s. Rn. 231 ff.).

Hinweis

Der Anspruchsberechtigte, seine Steuernummer (bei Einzelunternehmen auch die Identifikationsnummer) und seine Anschrift müssen im Investitionszulagenantrag angegeben werden (vgl. die Zeilen 1, 2 und 4 des Investitionszulagenantrags nach dem InvZulG 2010 für das Kalenderjahr 2012 und das Wirtschaftsjahr 2011/2012).

b) Sachliche Beschränkungen
11Begünstigte Betriebe

Die Investitionszulage nach dem InvZulG 2010 ist sachlich beschränkt auf Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes im Fördergebiet.

12Bindung beweglicher Wirtschaftsgüter an den Betrieb

Für die sachliche Beschränkung ist grds. der Betrieb maßgebend, der das Wirtschaftsgut nutzt. Begünstigt sind nur solche neuen beweglichen Wirtschaftsgüter, die während des fünf- oder dreijährigen Bindungszeitraums Anlagevermögen des förderfähigen Betriebs des Anspruchsberechtigten sind und in dessen begünstigtem Betrieb verbleiben. Damit setzt das InvZulG 2010 grds. voraus, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter durch einen begünstigten Betrieb während des gesamten Bindungszeitraums eigenbetrieblich genutzt werden. Ausnahmen von der Bindung an den Betrieb des Anspruchsberechtigten bestehen für verbundene Unternehmen und bei Betriebsaufspaltungen (vgl. Rn. 95 und Rn. 98).

13KMU-Status

Die erhöhte Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Betriebe beanspruchen, die im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens den KMU-Status laut europäischem Recht haben. KMU dürfen nicht mehr als 250 Mitarbeiter haben und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. € haben. Zudem besteht eine Konzernklausel (s. Rn. 183).

Hinweis

Dass der Betrieb ein KMU ist, ist im Investitionszulagenantrag zu bestätigten (vgl. Zeile 34 des Investitionszulagenantrags nach dem InvZulG 2010 für das Kalenderjahr 2012 und das Wirtschaftsjahr 2011/2012). Außerdem erfordert die Anerkennung des KMU-Status, dass dem Antrag eine vollständig ausgefüllte KMU-Erklärung beigefügt wird (vgl. Vortext Zeile 3 des Investitionszulagenantrags).

14Förderung neuer Gebäude

Die Förderfähigkeit von neuen Gebäuden setzt voraus, dass sie in einem Betrieb eines begünstigten Wirtschaftszweigs verwendet werden. Es ist daher möglich, einen Gebäudeneubau zu fördern, den der Investor (möglich sind auch Leasingunternehmen und Privatpersonen) an einen begünstigten Betrieb zur Nutzung überlässt.

Hinweis

Dass es sich um Investitionen in einem Betrieb eines begünstigten Wirtschaftszweigs handelt, ist im Investitionszulagenantrag zu bestätigten (vgl. die Zeilen 20 bis 29 des Investitionszulagenantrags nach dem InvZulG 2010 für das Kalenderjahr 2012 und das Wirtschaftsjahr 2011/2012).

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