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Steuerbefreiungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Ein steuerbarer Umsatz kann nach den Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts entweder umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sein. Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Vielzahl von Steuerbefreiungsvorschriften, die der Unternehmer beachten muss.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Befreiungstatbestände. Insbesondere wird der Fokus auf die buchhalterischen Erfassungsmöglichkeiten gelegt, um den Erfordernissen einer zutreffenden Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu gewährleisten.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Vgl. die tabellarische Übersicht in Abschnitt 3.7.
1.2 SKR 04
Vgl. die tabellarische Übersicht in Abschnitt 3.7.
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Steuerfreie Umsätze lassen sich in zwei Grundkategorien einteilen:
Steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht ausschließen = sog. echte Steuerbefreiungen und
steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen = sog. unechte Steuerbefreiungen.
Echte Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, sind geregelt in § 4 Nr. 1 bis 7 UStG, § 25 Abs. 2 UStG und § 26 Abs. 5 UStG, vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG.
Darüber hinaus können nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 10 und Nr. 11 UStG steuerfreie Umsätze vorsteuerabzugsberechtigt sein, wenn sich der Umsatz auf Gegenstände bezieht, die in das Drittland ausgeführt werden, vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG.
Unechte Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, sind die übrigen in § 4 UStG genannten Steuerbefreiungen.
Besonderheiten gilt es bei der Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold nach § 25c UStG zu beachten. Diese Umsätze können sowohl den Vorsteuerabzug ausschließen als auch zulassen. Einzelheiten hierzu enthält § 25c Abs. 4 UStG.
Darüber hinaus gibt es für bestimmte steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG zu verzichten, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen (sog. Optionsmöglichkeit). Voraussetzung ist, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Weitere Einzelheiten zur Option nach § 9 UStG enthält das Stichwort „Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG“, Kontierungslexikon NWB YAAAF-88136.
Abb. 1: Schaubild Echte und unechte Steuerbefreiungen
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen.
3.2 Echte Steuerbefreiungen
3.2.1 Ausgangsleistungen
Übersicht 2 gibt einen Überblick über die echten Steuerbefreiungen von Ausgangsleistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Leistung | Rechtsgrundlage |
Ausfuhrlieferungen | |
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr | |
Innergemeinschaftliche Lieferungen | |
Umsätze für die Seeschifffahrt | |
Umsätze für die Luftfahrt | |
Grenzüberschreitende Güterbeförderung oder eine damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistung | |
Lieferungen von Gold an Zentralbanken | |
Lieferung von Gegenständen der Anlage 1 zum UStG in Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager | |
Bestimmte Lieferungen, die einer Einfuhr vorausgehen | |
Die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt | |
Lieferungen von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert | |
Bestimmte Vermittlungsleistungen | |
Bestimmte Umsätze der Bundesbahn | |
Lieferungen für vorübergehend in das Inland eingeführte Gegenstände | |
Personenbeförderung zwischen inländischen Seehäfen und Helgoland | |
Bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte des Nordatlantikvertrages, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen | |
Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistung im Drittland ausgeführt wird | |
Bestimmte Umsätze von Anlagegold | § 25c UStG (insbesondere Absatz 4 und 5) |
Umsätze im Zusammenhang mit dem Offshore-Steuerabkommen, NATO-Truppenstatut oder NATO-Hauptquartiere | § 26 Abs. 5 UStG, § 73 UStDV sowie die entsprechenden Abkommen, vgl. Anhänge 3 bis 11 der Amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe |
Abb. 2: Übersicht echte Steuerbefreiungen
3.2.2 Eingangsleistungen
Steuerbefreit können auch bestimmte Eingangsleistungen sein. Hierzu zählen die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Einfuhr enthält § 5 UStG sowie die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung.